Aufsichtsrechtlich anerkennungsfähige Ratingagenturen

Vielfach werden die Ratingagenturen aufgrund der potentiellen Auswirkungen der Veröffentlichungen ihrer Ratingurteile auf die Finanzmärkte in der breiten Öffentlichkeit als zu mächtig angesehen. In Teilen wird ihnen sogar ein Mitverschulden an der gegenwärtigen Finanzmarktkrise vorgeworfen. Die G20 haben daher beschlossen, die Abhängigkeit des Finanzsystems von den Ratingagenturen durch verschiedene Maßnahmen zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang hat die EU unter anderem im Jahre 2009 die Verordnung über Ratingagenturen (EG/1060/2009) veröffentlicht, wonach für aufsichtsrechtliche Zwecke nur noch Ratings von solchen Agenturen anerkennungsfähig sind, die ihren Sitz in der EU haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind. Eine Liste der aktuell in der EU ansässigen und registrierten Ratingagenturen ist auf der Homepage des ESMA abrufbar. Neben der Euler Hermes Rating GmbH, der Die EuroRating Services AG oder auch der Credit Reform Rating AG sind dies insbesondere die europäischen Gesellschaften von DBRS, Fitch, Moody’s sowie S&P. Die vollständige Liste ist verfügbar unter: http://www.esma.europa.eu/page/List-registered-and-certified-CRAs

Ratings von in Drittstaaten ansässigen Ratingagenturen sind zudem nur noch dann anerkennungsfähig, wenn die Ratingagenturen einen bestimmten von der EU aufgestellten Kriterienkatalog erfüllen. Die diesbezüglichen Anforderungen wurden in den „ESMA Guidelines on endorsement“ (ESMA/2011/139 - http://www.esma.europa.eu/system/files/ESMA_2011_139.pdf) vom 18. Mai 2011 weiter konkretisiert. Einen wesentlichen Aspekt bildet dabei die Gleichwertigkeit der Regulierung der Ratingagenturen in dem jeweiligen Drittstaat mit den von der EU veröffentlichten Normen.

Im Zusammenhang mit der Verwendungsfähigkeit von in Drittstaaten erstellten Ratings wurde zunächst eine Übergangsfrist bis zum 07. Juni 2011 formuliert. Diese Übergangsfrist wurde in der Folge diverse Male angepasst, zuletzt mit Presse Mitteilung  vom 21. Dezember 2012, und endet nunmehr am 30. April 2012. Auf Basis der gegenwärtig verfügbaren Veröffentlichungen der European Securities and Markets Authority (ESMA) wird aktuell nur die Regulierung der Ratingagenturen in Japan sowie Australien als zu den Europäischen Regelungen gleichwertig angesehen. Die Gleichwertigkeit der Regelungen der folgenden Nicht-EU-Länder wird aktuell von der ESMA geprüft, wobei dies nicht als eine abschließende Liste zu interpretieren ist:

  • Argentinien
  • Kanada
  • Hong Kong
  • Singapur
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Brasilien
  • Mexiko

Entscheidungen über die Beurteilung der vergleichbaren Regulierung veröffentlicht die ESMA auf ihrer Homepage unter http://www.esma.europa.eu/page/Credit-Rating-Agencies#. In diesem Zusammenhang weist die ESMA jedoch auch darauf hin, dass eine vollumfängliche Beurteilung aller relevanten Länder bis zum 30. April 2012 nicht garantiert wird. 

Im Hinblick auf die praktische Umsetzung dieser Regelungen bzw. der bis zum 30. April 2012 nicht abgeschlossenen Überprüfung der Gleichwertigkeit der Regulierung sind insbesondere folgende Aspekte von Relevanz:

Institute, die vermehrt strukturierte Produkte auf den Büchern haben und deren Risikogewichtung von der Verfügbarkeit externer Ratings abhängt, wären insbesondere von einer bis zum 30. April 2012 nicht abgeschlossenen Analyse bezüglich der Gleichwertigkeit der US und der EU Regelungen betroffen. Auch Institute, welche (teilweise) den Marktrisikostandardansatz nutzen wären von einer nicht termingerechten Beurteilung betroffen. In diesem Zusammenhang sollten sich die Institute einen Überblick darüber verschaffen, welche Länder bzw. Produkte hiervon im Wesentlichen betroffen sind.

In Bezug auf die Solvabilitätsmeldung ist zum Meldestichtag 30. Juni 2012 sicherzustellen, dass lediglich solche Ratings aufsichtsrechtlich genutzt werden, die entweder von in der EU ansässigen und registrierten Ratingagenturen oder aber von Agenturen aus Drittstaaten herausgeben wurden, welche die in den „ESMA Guidelines on endorsement“ aufgeführten Aspekte erfüllen.

Im Rahmen der täglichen Großkreditüberwachung ist, zumindest im Hinblick auf die teilweise Referenz auf die KSA Risikogewichte, sicherzustellen, dass ebenfalls nur noch Ratings verwendet werden, die von in der EU ansässigen und registrierten Ratingagenturen oder aber von Agenturen aus Drittstaaten herausgeben wurden, welche die in den „ESMA Guidelines on endorsement“ aufgeführten Aspekte erfüllen.

Mit Blick auf die Solvabilitätsverordnung sowie die tägliche Großkreditüberwachung sind die aktuell in den Systemen abgelegten Ratinginformationen kritisch zu prüfen. Dabei ist z.B. über ein entsprechendes Flagging sicherzustellen, dass ausschließlich mit der EU Verordnung konforme externe Ratings zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich zudem die Kontaktaufnahme zu den jeweiligen Datenprovidern, um festzustellen, ob zukünftig weiter differenzierende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Auch die aktuell im Einsatz befindliche Meldewesensoftware (Abacus, Samba, …) ist auf entsprechende Anpassungen hin zu untersuchen. Darüber hinaus sind die entsprechenden Fach- und IT-Spezifikationen ggfs. entsprechend anzupassen.

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