
Berücksichtigung des eigenen Kreditrisikos
Gemäß Artikel 75 des Basel III Rahmenwerkes müssen die Institute alle unrealisierten Gewinne und Verluste, die auf Änderungen der eigenen Kreditwürdigkeit basieren, bei der Berechnung des Harten Kernkapitals unberücksichtigt lassen. Diese Vorschrift wirkt sich einerseits auf die von den Institute emittierten Schuldinstrumente, andererseits aber auch auf zum Fair Value bewertete Derivate aus.
Da die Bewertung von Derivaten von vielen Faktoren abhängt, wie Zinsen und anderen Marktfaktoren, ist die Isolation des Bewertungseffektes, welcher auf das eigene Kreditrisiko zurückgeht, nicht ganz einfach. Vor diesem Hintergrund diskutiert das vom Baseler Ausschuss vorgelegte Konsultationspapier verschiedene Ansätze zur Berücksichtigung des eigenen Kreditrisikos und kommt zu dem Schluss, dass die sogenannten Debit Valuation Adjustments (DVA) sowohl für OTC Derivate als auch für Wertpapierpensions- und –leihegeschäfte (SFT’s – Securities Financing Transactions) bei der Berechnung des Harten Kernkapitals in Abzug gebracht werden sollen. Dabei soll der Abzug zu jedem Reportingstichtag erfolgen, wobei der Betrag von dem Spread über dem Risikolosen Zins für derivative Verbindlichkeiten determiniert wird. Zudem sehen die Regelungen vor, dass der Abzug zu Beginn der Transaktion, als auch danach vorgenommen werden muss. Aufgrund der Abzugsverpflichtung zu Beginn der Transaktion erfolgt eine sehr konservative Auslegung des Artikel 75, welche der Ausschuss jedoch vor dem Hintergrund der fehlenden praxistauglichen Alternativen in Kauf nimmt.
Der Ausschuss bittet um Stellungnahmen bis zum 17.02.2012.
