
Umstellung auf IFRS sowie diesbezügliche Übergangsregelungen
Mit der Umsetzung der neu gefassten Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006 hat die Bankenaufsicht den Grundstein zur Nutzung eines (IFRS) Konzernabschlusses im aufsichtsrechtlichen Meldewesen gelegt. Seither ist für Zwecke der Bestimmung der Mindesteigenkapitalausstattung auf Ebene der aufsichtsrechtlichen Gruppe im Sinne des § 10a KWG neben das bisher allein gültige, HGB basierte, Aggregationsverfahren ein weiteres Verfahren, das Konzernabschlussverfahren, zur Bemessung der zusammengefassten Eigenmittel und der zusammengefassten Risikopositionen getreten.
Aber auch im Hinblick auf das Basel III Rahmenwerk bzw. das von der EU im Entwurf vorgelegte CRD IV Paket erlangt der IFRS Konzernabschluss eine besondere Bedeutung. Im Zusammenhang mit der neu eingeführten Leverage Ratio hat die Bankenaufsicht klargestellt, dass diese Kennziffer auf Basis des IFRS Konzernabschlusses, jedoch unter Berücksichtigung der in § 10a KWG definierten aufsichtlichen Gruppe zu ermitteln ist.
Für die Institute bedingt die Umstellung des aufsichtlichen Meldewesens auf den IFRS Konzernabschluss im Wesentlichen drei große Herausforderungen:
- Anpassung des Konsolidierungskreises
Die aufsichtlichen Vorgaben erfordern eine Überführung des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises in das aufsichtsrechtliche Regime. Dabei sind einerseits die im Aufsichtsrecht nicht zu betrachtenden Unternehmen zu dekonsolidieren, während die im IFRS Konsolidierungskreis nicht berücksichtigen Unternehmen für aufsichtliche Zwecke hinzuzurechnen sind. - Eliminierung von IFRS Bewertungseffekten
Die Konzeption der IFRS bedingen, dass bestimmte Bewertungseffekte und Rücklagen (ergebnisneutral) im Eigenkapital ausgewiesen werden. Da derartige Kapitalbestandteile nicht dauerhaft zur Verlustabsorption zur Verfügung stehen, sind sie im Rahmen der aufsichtlichen Eigenmittel durch Anwendung sogenannter Prudential Filter zum Teil zu eliminieren. - Bestimmung SolvV konformer Bemessungsgrundlagen
Für die Bemessung der risikogewichteten Aktiva wird insbesondere im Bereich der Adressrisiken auf die Daten des externen Rechnungswesens zurückgegriffen. Dabei knüpft die SolvV zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage häufig an dem Begriff „Buchwert“ an. Aufgrund der unterschiedlichen Belegung dieses Begriffes im Rahmen des HGB und der IFRS, erfordert die Umstellung auf das Konzernabschlussverfahren entsprechende Anpassungen bei der Bestimmung SolvV konformer Bemessungsgrundlagen.
Die aktuellen Bestimmungen des § 10a Abs. 7 KWG i.V.m. § 64h Abs. 4 KWG sehen vor, dass Institutsgruppen, die zur Aufstellung eines IFRS Konzernabschlusses verpflichtet sind, das Konzernabschlussverfahren ab dem 1. Januar 2016 zwangsweise auch der Ermittlung der Eigenmittelausstattung sowie der Risikopositionen zugrunde zu legen haben. Ob die derzeit in § 64h Abs. 4 KWG verankerte Übergangsfrist zur Nutzung des IFRS Konzernabschlusses jedoch tatsächlich bis zum 31. Dezember 2015 Bestand haben wird, ist aktuell unklar. So ist es durchaus denkbar, dass die Bankenaufsicht die Umstellung bereits mit der Anwendung des CRD IV Paketes im Jahre 2013 fordern wird; ggfs. unter Vereinbarung institutsindividueller Übergangsregelungen von maximal einem Jahr.
Mit der Umstellung auf das Konzernabschlussverfahren geht eine Vielzahl prozessualer und DV-technischer Herausforderungen einher. Zudem ist die Zusammenarbeit der verschiedenen, involvierten Fachbereiche sowie der betroffenen Tochterunternehmen essentiell für eine erfolgreiche Umsetzung.
Im Rahmen eines kostenlosen Vor-Ort-Workshops stellen wir Ihnen gerne die mit der Umstellung auf IFRS erforderlichen Maßnahmen und die damit verbundenen Umsetzungsprobleme sowie die Interaktion mit den aktuell diskutierten IFRS Änderungen vor.
