Bewertung von Handelsbuchpositionen

Am 30. November 2011 hat die BaFin ein Rundschreiben zur Konkretisierung der Bewertung von Handelsbuchpositionen veröffentlicht. Dabei wird die Bewertung von Positionen nach § 1 a KWG genauer spezifiziert, es werden die Regelungen der CRD III umgesetzt und teilweise noch ausgebaut, was vor allem den Aufbau eines separaten aufsichtsrechtlichen Rechnungswesen impliziert. Das Rundschreiben ist ausschließlich für Handelsbuchinstitute relevant und ist am 31. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Handelsbuchpositionen sind nach § 1a (8) KWG täglich mit ihrem Marktpreis zu bewerten. Ist ein Marktpreis nicht verfügbar, so kann das Institut den Wert mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen. Das Rundschreiben konkretisiert die Anforderungen für die institutsinterne Bewertung nach Säule II. Die Systeme und Kontrollprozesse für die Bewertung müssen schriftlich festgelegten Vorgaben und Verfahrensweisen folgen. Das umfasst unter anderem eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten der Beteiligten, die Sensibilisierung der Geschäftsleitung für die Unschärfe der eingesetzten Modelle, die Definition der Datenquellen, die Beschreibung der Bewertungsmodelle und eine Konzeption für deren Validierung. Die Bewertung an sich muss grundsätzlich vorsichtig und zuverlässig erfolgen.

Das Rundschreiben enthält eine abschließende Liste von Bewertungsanpassungen, die im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Bewertung (Säule II) zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um die Bewertungsanpassungen wie Zinsmargen, Beendigungsmodalitäten des Geschäfts, OpRisk, Modellrisiken sowie verschiedene Kostenbestandteile (Glattstellungs-, Geldanlage-, Finanzierungs- und zukünftige Verwaltungskosten). Für weniger liquide Positionen sind darüber hinaus die benötigte Zeit zur Absicherung der Position, der Zeitraum in dem die Position unverändert ist, der Einfluss von Geld-/Briefspannen und die Marktsituation (Konzentrationen, Handelsvolumen und Anzahl der Marktteilnehmer) zu betrachten. Des Weiteren ist es zu prüfen, ob die o.g. Bewertungsanpassungen im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung (HGB, IFRS) berücksichtigt wurden. Ergeben sich Unterschiede zwischen den aufsichtsrechtlichen und handelsrechtlichen Bewertungen, kommt es zu einem Durchgriff der BaFin auf Säule I: Ist die Differenz zwischen GuV und den so bewerteten Handelsbuchpositionen mindestens 3% des Handelsbuchvolumens und größer als 10 Mio. Euro, so muss das Institut dies der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen und die Anzeige jeweils zum Meldestichtag aktualisieren. Die BaFin wird daraufhin einen Abschlag auf das Eigenkapital in Höhe der Differenz festsetzen.

Die bilanzielle Abbildung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes erfolgt zum Fair Value. Die Berücksichtigung von im Rahmen des Rundschreibens geforderten Bewertungsanpassungen im Handelsrecht (IFRS und HGB) kann sich als problematisch erweisen, denn diese werden weder nach HGB noch nach IFRS explizit definiert. Dieser Umstand wirkt sich insbesondere bei der die Bewertung von Handelsprodukten bei nicht aktivem Markt mittels institutsindividuellen Modellen aus. Ferner ist die Abbildung der Kostenbestandteile im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertungen aufgrund fehlender Regelung problematisch. Mit der Einführung von IFRS 13 wird nicht nur der Begriff Fair Value einheitlich definiert, sondern auch präzisiert, wie das Konzept in der Praxis konkret umzusetzen ist. Damit steigen die Anforderungen an Bewertungen für Rechnungslegungszwecke weiter.

Für jedes Handelsbuchinstitut ist eine Prüfung der derzeitigen Prozesse und Modelle anhand der im Rundschreiben gelisteten Kriterien notwendig. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach SolvV für Handelsbuchpositionen und die Ermittlung des Marktwertes auf Basis der im Rundschreiben dargestellten Bewertungen konsistent sind. Der weitere Umsetzungsaufwand durch das Rundschreiben ist je nach der bisherigen institutsspezifischen Ausgestaltung der Bewertung sehr unterschiedlich.

Hier setzt unser Beratungsansatz an: Die Überprüfung der handels- und aufsichtsrechtlichen Bewertungen und die Schaffung eines einheitlichen Bewertungsmodels, inklusive der Überprüfung und Strukturierung der handelsrechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schreiben und Umsetzung von IFRS 13. Für weiterführende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Seitenpfad