
Erläuternde Aussagen zu Großkredit- und Millionenkreditvorschriften
Die BaFin hat im Bereich des Groß- und Millionenkreditmeldewesens eine erläuternde Aussage im Zusammenhang mit der Befreiung von der Anrechnung auf die Großkreditgrenzen veröffentlicht.
Darin wird klargestellt, dass kommunale Zweckverbände nicht den Gemeindeverbänden gleichzusetzen sind und sich daher nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. lit. c) KWG subsumieren lassen. Gleichwohl gilt für Kredite an einen kommunalen Zweckverband, der die in der erläuternden Aussage T020N002F001 zur SolvV aufgestellten Bedingungen einhält und somit im Ergebnis ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 % erhält, kann § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c KWG analog angewendet werden. Von einer Anrechnung dieser Kredite auf die Großkreditobergrenze kann abgesehen werden.
Darüber hinaus wird darauf eingegangen, welche Währungen nicht als wichtige Handelswährungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GroMiKV gelten, wobei dies dadurch geregelt wird, dass eine Positivliste, d.h., eine Liste der wichtigen Handelswährungen festgelegt wird. Zu den wichtigen Handelswährungen gehören:
- US-Dollar
- Euro
- Japanischer Yen
- Britisches Pfund
- Kanadischer Dollar
- Australischer Dollar
- Schweizer Franken
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sämtliche Währungen, die vorstehend nicht genannt sind, nicht als wichtige Handelswährungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GroMiKV gelten.
